Schonvermögen
Was bedeutet Schonvermögen?
Das Schonvermögen hat nicht nur bei der Ermittlung der Mittellosigkeit für die Betreuerkosten eine Bedeutung, sondern auch bei der Beantragung von Sozialleistungen. Es handelt sich um sogenanntes „geschütztes“ Vermögen. Lebt also ein Mensch aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in einer Einrichtung, so muss er nur das Einkommen bzw. verwertbare Vermögen zur Deckung der Heimkosten heranziehen, welches über dem Schonvermögen liegt.
Wie hoch ist das Schonvermögen?
Seit dem 1.1.2023 beträgt das Schonvermögen für alle, die in irgendeiner Form Sozialhilfe beziehen, also:
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
- oder die in einer Einrichtung leben und die Kosten von der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) übernommen werden
einheitlich 10.000,- € pro Person.
Für Leistungen der Eingliederungshilfe gilt ein weit höherer Schonbetrag. Für das Jahr 2023 liegt dieser bei 61.110,- €.
Für Hilfesuchende, die eine Kriegsopferrente beziehen gilt ein Schonbetrag von 5.138 Euro (Stand 2005.) Die Kriegsopferrente wird hierbei zur Deckung der Heimkosten nicht herangezogen. Auch das Blindengeld ist nicht anrechnungsfähig. Zu beachten ist, dass Zinseinkünfte als Einkommen zählen und daher dem Kostenträger mitgeteilt werden müssen. In manchen Fällen ist das Hauseigentum zu berücksichtigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt und die/der Hilfesuchende selbst darin wohnt.